Deutsch Thailändische Anwaltskooperation |
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Adoption von Minderjährigen in Thailand und Deutschland Die nachfolgenden Ausführungen sollen
einen Überblick über die Rechts- und Verfahrensfragen geben, die bei der
Adoption von thailändischen Kindern durch deutsche Staatsangehörige zu
beachten sind. 1. Anwendbares Recht Da in den genannten Fällen der
Annehmende und das Kind eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben,
stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf die Adoption anzuwenden ist
(Adoptionsstatut). Das deutsche und das thailändische Internationale
Privatrecht treffen hierzu unterschiedliche Regelungen. Gemäß
Art.22 des deutschen EGBG unterliegt das Recht der Adoption dem Recht des
Staates, dem der Annehmende zur Zeit der Annahme angehört, in den hier
angesprochenen Fällen also grundsätzlich dem deutschen Recht. Sind der oder
die Annehmenden allerdings verheiratet, so unterliegt die Adoption dem Recht,
das auf die allgemeinen Ehewirkungen Anwendung findet. Das Adoptionsstatut nach thailändischem Kollisionsrecht bestimmt sich dagegen nach Secht.35 ACL. Danach richten sich bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten die Adoptionsfähigkeit und die Voraussetzungen der Adoption für beide Personen jeweils nach ihrem Heimatrecht. Für die Wirkungen der Adoption auf das Rechtsverhältnis zwischen Adoptierendem und Adoptiertem ist das Heimatrecht des Annehmenden anwendbar. Für das Verhältnis des Angenommenen zur Geburtsfamilie ist hingegen das Heimatrecht des Angenommenen maßgebend.
In beiden Rechtssystemen sind weiterhin sogenannte Rückverweisungen zu beachte, die hier nicht im einzelnen erläutert werden sollen. Im Ergebnis werden deutsche Gerichte in folgenden Fällen auf Adoptionen deutsches bzw. thailändisches Recht anwenden:
Thailändisches Recht
hingegen regelt die Frage, ob deutsches oder thailändisches Recht anzuwenden
ist, im Ergebnis wie folgt:
Da beide Rechte auch
unterschiedliche Regelungen zu der Frage treffen, wie das Ehestatut zu
bestimmen ist, kann bei der Adoption thailändischer Kinder nur empfohlen
werden, diese sowohl nach thailändischem Recht als auch nach deutschem Recht vorzunehmen,
damit die Kinder einen sicheren rechtlichen Status haben. Insbesondere ist
eine nach thailändischem Recht vorgenommene Adoption nicht ohne weiteres in
Deutschland wirksam und entfaltet auch weniger weitgehende Rechtswirkungen. In
der Regel wird daher die Adoption zunächst nach thailändischem Recht
entsprechend dem nachstehenden
geschilderten Verfahren vorgenommen. Anschließend kann dann in Deutschland
eine Nachadoption nach den deutschen Vorschriften erfolgen, damit die
Adoption von den maßgeblichen Institutionen anerkannt wird. Das
thailändische Verfahren sollte auch deshalb eingehalten werden, weil sonst in
Thailand mit empfindlichen Geld- und Gefängnisstrafen gerechnet werden muß.
Zudem ist eine Adoption auch in Deutschland in der Regel ausgeschlossen, wenn
das Kind unter Verstoß gegen thailändische Gesetze nach Deutschland verbracht
wurde, um es dort zu adoptieren. 2. Die Adoption nach
thailändischem Recht Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Thailands haben, müssen sich zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Das Jugendamt wird die rechtlichen Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht prüfen und sich mit den persönlichen Lebensumständen auseinandersetzen. Es muß dann drei Dokumente ausstellen, die in dem Verfahren in Thailand benötigt werden, nämlich:
Der Antrag auf Adoption wird sodann über das deutsche Jugendamt an den Generaldirektor des Public Welfare Department gerichtet. Hierbei sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
· Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters des Kindes sowie des Kindes selbst nach Vollendung des 15. Lebensjahres Alle Dokumente müssen in die thailändische oder englische Sprache übersetzt und von der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt werden. In der Regel kann jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, die Kinder Zwillinge sind oder das Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist. Die thailändische Behörde prüft anhand der Unterlagen die vorläufige Eignung des Antragstellers. Dies bedeutet zunächst, daß der Antragsteller die formalen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt. Der Adoptierende muß
Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, so prüft die Behörde die Begründung des Adoptionsantrages. Ausschlaggebend ist hierbei zum einen, ob der Adoptionswunsch nachvollziehbar ist und zum anderen, ob es sich um eine geeignete Familie handelt. Hierzu wird auch der Bericht des Jugendamtes herangezogen. Kommt der zuständige Beamte zu dem Ergebnis, daß die
formalen Voraussetzungen vorliegen und daß die Adoption gegenwärtig und
künftig dem körperlichen und geistigen Wohle des Kindes förderlich ist, so
holt das Adoptionszentrum zunächst die Entscheidung des Adoptionsausschusses
ein. Anschließend muß dann das Innenministerium die probeweise Aufnahme des
Kindes im Ausland genehmigen. Das Kind wird dem Antragsteller
sodann zunächst für eine Probezeit anvertraut. Hiervon sind nur folgende Personen
befreit: · Verwandte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater nicht mit der Mutter die Ehe eingegangen ist und das Kind auch nicht als eigenes angenommen hat., · der Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden weniger als sechs Monate besteht und das Kind länger als ein Jahr bei beiden lebt. Der Antragsteller und sein Ehegatte haben zu Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen. Der Adoptionsausschuß kann jedoch vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens absehen, sofern das zu adoptierende Kind bereits mit dem Antragsteller und seinem Ehegatten bereits in Deutschland lebt. Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate. Diese
Probezeit wird durch deutsche Organisationen überwacht. Das Jugendamt
erstellt alle zwei Monate einen Bericht für die thailändische Behörde. Erst
nach Ablauf der Probezeit ergeht dann die endgültige Entscheidung über die
Adoption. Mit dem zuständigen Jugendamt sollte der Antragsteller
abstimmen, daß die Probezeit in Deutschland als Adoptionspflegezeit anerkannt
wird. Er erhält dann Bescheinigungen zur ·
Anmeldung
des Kindes beim Einwohnermeldeamt ·
Eintragung
eines Kinderfreibetrages beim Finanzamt und Änderung der Steuerklasse ·
Zahlung
von Kindergeld ·
Mitversicherung
des Kindes in der Krankenkasse ·
Beantragung
von Erziehungsgeld und -urlaub Wurde die Probezeit erfolgreich absolviert, so stimmt der Adoptionsausschuß der Adoption zu. Dann muß die Adoption registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muß binnen 6 Monaten beim zuständigen thailändischen District Office erfolgen.; sie kann auch bei der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland vorgenommen werden, wenn sich die Familie dort aufhält. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand können die Adoption unmittelbar beim "Director General" des "Public Welfare Department" beantragen, wenn sie in Bangkok leben. Sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Thailands haben, ist der Antrag beim zuständigen Provinzgouverneur zu stellen. 3. Nachadoption in Deutschland Der Antrag auf Nachadoption ist beim Vormundschaftsgericht
in Deutschland zu stellen. Der Antrag muß notariell beurkundet werden Vom Vormundschaftsgericht wird ebenfalls geprüft, ob die
Annahme als Kind dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß
zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Allerdings kann ein Ehegatte ein Kind seines
Ehegatten allein annehmen. In diesem Fall erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Der Annehmende muß das 25. Lebensjahr vollendet
haben. Soll das Kind des Ehegatten angenommen werden, so ist es ausreichend,
wenn der annehmende das 21. Lebensjahr vollendet hat. Auch nach deutschem Recht ist in der Regel eine ?Probezeit?
in Form einer Adoptionspflegezeit erforderlich. Diese beträgt in der Regel
ein Jahr. Die ?Probezeit? die im
Rahmen des thailändischen Adoptionsverfahrens absolviert wurde, kann jedoch
angerechnet werden. Zudem kann die Zeit sich verkürzen, wenn das Kind bereits
bei der Familie gelebt hat. Es muß eine Einwilligungserklärung des gesetzlichen
Vertreters vorliegen und des Kindes selbst, wenn dieses 14 Jahre alt ist.
Weiterhin müssen die Eltern des Kindes ihre Einwilligung erklären. Die
Einwilligung eines Elternteils kann vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden,
wenn der Elternteil seine Pflichten gröblich verletzt hat oder nicht auffindbar
ist. Sämtliche Einwilligungserklärungen sind gegenüber dem
Vormundschaftsgericht zu erklären und notariell zu beurkunden 4. Rechtsfolgen der Adoption Das Kind hat nach der Adoption im deutschen
Recht die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar
ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der
Ehegatten. Die elterliche Sorge steht dann den Ehegatten gemeinsam zu Mit der Annahme erlöschen das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen
Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Das Kind erhält als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden. Mit der Annahme als Kind durch einen Deutschen
erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es im Zeitpunkt
des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Die
Wirkungen der Adoption nach thailändischem Recht sind in Sect. 1598/28 CCC
geregelt. Auch danach erwirbt das angenommene Kind in der Adoptionsfamilie
die volle rechtliche Stellung eines natürlichen Kindes. Insofern entsprechen
die Wirkungen der Adoption in beiden Rechten einander. Andererseits sieht die
zitierte Vorschrift aber im Gegensatz zum deutschen Recht vor, daß das Kind
auch alle seine Rechte und Pflichten in der Geburtsfamilie behält. Die
natürlichen Eltern verlieren lediglich das Recht zur Ausübung der elterlichen
Sorge. Gemäß Sect. 1627 CCC ist der
Adoptierte auch gesetzlicher Erbe des Annehmenden. Allerdings begründet das
thailändische Recht kein gesetzliches Erbrecht der Adoptiveltern nach dem
Adoptierten, Sect. 1598/29 CCC. 5. Weitere Hinweise Abschließend sei noch auf die thailändischen Gesetze hingewiesen, die bei einer Adoption maßgeblich sind: · Section 1598/19 des thailändischen "Civil and Commercial Code"(CCC) · "Child Adoption Act B.E. 2522 (1979)" · "Ministerial Regulation No. 2 B.E. 2523 (1980)" in der Fassung der "Ministerial Regulation No.5 B.E. 2529 (1986)" und der "Ministerial Regulation No. 6 B.E. 2533 (1990)" · "Ministerial Regulation No. 7 B.E. 2533 (1990)" Auskünfte über Einzelheiten des Adoptionsverfahrens in Thailand können eingeholt werden beim thailändischen Child Adoption Centre In Deutschland erhalten an einer Adoption Interessierte Unterstützung und Informationen bei der staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle für Kinder aus dem Ausland Eltern für Kinder e.V. Burgsdorfstraße 1, 13353 Berlin Tel 030/ 46 50 75 71 73 sowie bei den Zentralen Adoptionsstellen. Die Zentralen Adoptionsstellen unterstützen die örtlichen Jugendämter bei Adoptionen mit Auslandberührung Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und
Bremen: Gemeinsame Zentrale
Adoptionsstelle (GZA), Feuerbergstraße 43 B, 22337 Hamburg, Telefon:
040-42841-2204, Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Warendorfer
Straße 25, 48133 Münster, Telefon 0251-591-01, Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, Zentrale
Adoptionsstelle, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Telefon 0221-809-0, www.lvr.de Rheinland-Pfalz: Landesamt für Jugend und
Soziales, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Rheinallee 97 - 101,
55118 Mainz, Telefon 06131-967-368, -378 und -367 Hessen: Landesjugendamt, Zentrale
Adoptionsstelle, Wilhelmshöher Allee 157-159, 34121 Kassel, Tel. 0561-30850,
Außenstelle Wiesbaden: Kleistraße 25, 65187 Wiesbaden, Tel. 0611-8150, Fax
0611-8152799. Saarland: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Malstatter Markt 11, 66115 Saarbrücken, Telefon 0681-94812-0 Baden-Württemberg:
Landeswohlfahrtsverband
Württemberg-Hohenzollern, Zentrale Adoptionsstelle, Lindenspürstraße 39,
70176 Stuttgart, Telefon 0711-6375-0 sowie Landeswohlfahrtsverband Baden,
Zentrale Adoptionsstelle, Postfach 4109, 76026 Karlsruhe, Telefon 0721-8107-0 Bayern: Landesjugendamt, Zentrale
Adoptionsstelle, Richelstraße 11, 80634 München, Telefon 089-13062-0,
vermittelt rumänische Kinder Sachsen: Landesjugendamt, Zentrale
Adoptionsstelle, Postfach 1048, 09120 Chemnitz, Telefon 0371-577-287 Thüringen: Landesjugendamt, Zentrale
Adoptionsstelle, Neu-Ulmer-Straße 28, 98603 Meiningen, Telefon 03693-41736-39 Mecklenburg-Vorpommern:
Landesjugendamt,
Zentrale Adoptionsstelle, Neustrelitzer Straße 120, Block E, 17033
Neubrandenburg, Telefon 0395-580-2700 Sachsen-Anhalt:
Landesjugendamt,
Zentrale Adoptionsstelle, Neustädter Passage 15, 06122 Halle/Saale, Telefon
0345-6912-462 und -463 Berlin und
Brandenburg:
Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, Schlossplatz 2, 16515
Oranienburg, Telefon 03301-5983-50 und -44, Fax 03301-703948.
http://www.brandenburg.de/land/mbjs/jugend/51adopt.htm . |
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