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Adoption von Minderjährigen in Thailand und Deutschland

 

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die Rechts- und Verfahrensfragen geben, die bei der Adoption von thailändischen Kindern durch deutsche Staatsangehörige zu beachten sind.

 

1. Anwendbares Recht

 

Da in den genannten Fällen der Annehmende und das Kind eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf die Adoption anzuwenden ist (Adoptionsstatut). Das deutsche und das thailändische Internationale Privatrecht treffen hierzu unterschiedliche Regelungen.

 

Gemäß Art.22 des deutschen EGBG unterliegt das Recht der Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende zur Zeit der Annahme angehört, in den hier angesprochenen Fällen also grundsätzlich dem deutschen Recht. Sind der oder die Annehmenden allerdings verheiratet, so unterliegt die Adoption dem Recht, das auf die allgemeinen Ehewirkungen Anwendung findet.

 

Das Adoptionsstatut nach thailändischem Kollisionsrecht bestimmt sich dagegen nach Secht.35 ACL. Danach richten sich bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten die Adoptionsfähigkeit und die Voraussetzungen der Adoption für beide Personen jeweils nach ihrem Heimatrecht. Für die Wirkungen der Adoption auf das Rechtsverhältnis zwischen Adoptierendem und Adoptiertem ist das Heimatrecht des Annehmenden anwendbar. Für das Verhältnis des Angenommenen zur Geburtsfamilie ist hingegen das Heimatrecht des Angenommenen maßgebend.

 

Staatsangehörigkeit

anwendbares Recht

Anneh-mender

Angenom-mener

Adoptionsfähigkeit und Voraussetzungen des Annehmenden

Adoptionsfähigkeit und Voraussetzungen des Angenommenen

Verhältnis zur Adoptionsfamilie

Verhältnis zur Geburtsfamilie

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In beiden Rechtssystemen sind weiterhin sogenannte Rückverweisungen zu beachte, die hier nicht im einzelnen erläutert werden sollen. Im Ergebnis werden deutsche Gerichte in folgenden Fällen auf Adoptionen deutsches bzw. thailändisches Recht anwenden:

 

Staatsangehörigkeit

Ehestatut

anwendbares Recht

Anneh-mender

Angenom-mener

Adoptionsfähigkeit und Voraussetzungen des Annehmenden

Adoptionsfähigkeit und Voraussetzungen des Angnommenen

Verhältnis zur Adoptionsfamilie

Verhältnis zur Geburtsfamilie

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Thailändisches Recht hingegen regelt die Frage, ob deutsches oder thailändisches Recht anzuwenden ist, im Ergebnis wie folgt:

 

Staatsangehörigkeit

Ehestatut

anwendbares Recht

Anneh-mender

Angenom-mener

Adoptionsfähigkeit und Voraussetzungen des Annehmenden

Adoptionsfähigkeit und Voraussetzungen des Angnommenen

Verhältnis zur Adoptionsfamilie

Verhältnis zur Geburtsfamilie

THA

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unverh

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Da beide Rechte auch unterschiedliche Regelungen zu der Frage treffen, wie das Ehestatut zu bestimmen ist, kann bei der Adoption thailändischer Kinder nur empfohlen werden, diese sowohl nach thailändischem Recht als auch nach deutschem Recht vorzunehmen, damit die Kinder einen sicheren rechtlichen Status haben. Insbesondere ist eine nach thailändischem Recht vorgenommene Adoption nicht ohne weiteres in Deutschland wirksam und entfaltet auch weniger weitgehende Rechtswirkungen.

 

In der Regel wird daher die Adoption zunächst nach thailändischem Recht entsprechend dem  nachstehenden geschilderten Verfahren vorgenommen. Anschließend kann dann in Deutschland eine Nachadoption nach den deutschen Vorschriften erfolgen, damit die Adoption von den maßgeblichen Institutionen anerkannt wird.

 

Das thailändische Verfahren sollte auch deshalb eingehalten werden, weil sonst in Thailand mit empfindlichen Geld- und Gefängnisstrafen gerechnet werden muß. Zudem ist eine Adoption auch in Deutschland in der Regel ausgeschlossen, wenn das Kind unter Verstoß gegen thailändische Gesetze nach Deutschland verbracht wurde, um es dort zu adoptieren.

 

2. Die Adoption nach thailändischem Recht

Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Thailands haben, müssen sich zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Das Jugendamt wird die rechtlichen Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht prüfen und sich mit den persönlichen Lebensumständen auseinandersetzen. Es muß dann drei Dokumente ausstellen, die in dem Verfahren in Thailand benötigt werden, nämlich:

  • Eine Bescheinigung, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Adoption auch nach deutschem Recht erfüllt;
  • Eine Erklärung, daß das Jugendamt bereit ist, die probeweise Aufnahme des Kindes zu überwachen und darüber mindestens sechs Monate lang in zweimonatigem Abstand an den Generaldirektor des Public Welfare Departments zu berichten;
  • Einen  Bericht über die häuslichen Verhältnisse.

Der Antrag auf Adoption wird sodann über das deutsche Jugendamt an den Generaldirektor des Public Welfare Department gerichtet. Hierbei sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ärztliche Bescheinigung über gute körperliche Gesundheit und geistige Stabilität.
  • Heiratsurkunde
  • Beschäftigungs- und Einkommensnachweis
  • Nachweis der finanziellen Lage
  • Vermögensnachweis
  • Empfehlungsschreiben von mindestens zwei Referenzpersonen
  • Je 4 Lichtbilder des Antragstellers und seines Ehegatten, ggf. seiner Kinder, Größe 4,5 x 6 cm
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde des Aufnahmelandes, daß Einreise des Kindes genehmigt ist.

·         Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters des Kindes sowie des Kindes selbst nach Vollendung des 15. Lebensjahres

Alle Dokumente müssen in die thailändische oder englische Sprache übersetzt und von der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt werden.

In der Regel kann jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, die Kinder Zwillinge sind oder das Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist.

Die thailändische Behörde prüft anhand der Unterlagen die vorläufige Eignung des Antragstellers. Dies bedeutet zunächst, daß der Antragsteller die formalen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt. Der Adoptierende muß

  • das durch das thailändische Zivilrecht jeweils vorgeschriebene Mindestalter von  25 Jahren erreicht haben. Außerdem muß ein Mindestaltersunterschied zwischen ihm und dem anzunehmenden Kind von 15 Jahren gegeben sein.
  • verheiratet sein ( es sei denn, daß er die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt).
  • nach den Gesetzen seines Aufenthaltsstaates berechtigt sein, ein Kind zu adoptieren.

Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, so prüft die Behörde die Begründung des Adoptionsantrages. Ausschlaggebend ist hierbei zum einen, ob der Adoptionswunsch nachvollziehbar ist und zum anderen, ob es sich um eine geeignete Familie handelt. Hierzu wird auch der Bericht des Jugendamtes herangezogen.

Kommt der zuständige Beamte zu dem Ergebnis, daß die formalen Voraussetzungen vorliegen und daß die Adoption gegenwärtig und künftig dem körperlichen und geistigen Wohle des Kindes förderlich ist, so holt das Adoptionszentrum zunächst die Entscheidung des Adoptionsausschusses ein. Anschließend muß dann das Innenministerium die probeweise Aufnahme des Kindes im Ausland genehmigen.

Das Kind wird dem Antragsteller sodann zunächst für eine Probezeit anvertraut.  Hiervon sind nur folgende Personen befreit:

·   Verwandte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater nicht mit der Mutter die Ehe eingegangen ist und das Kind auch nicht als eigenes angenommen hat.,

·   der Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden weniger als sechs Monate besteht und das Kind länger als ein Jahr bei beiden lebt.

Der Antragsteller und sein Ehegatte haben zu Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen. Der Adoptionsausschuß kann jedoch vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens absehen, sofern das zu adoptierende Kind bereits mit dem Antragsteller und seinem Ehegatten bereits in Deutschland lebt.

Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate. Diese Probezeit wird durch deutsche Organisationen überwacht. Das Jugendamt erstellt alle zwei Monate einen Bericht für die thailändische Behörde. Erst nach Ablauf der Probezeit ergeht dann die endgültige Entscheidung über die Adoption.

Mit dem zuständigen Jugendamt sollte der Antragsteller abstimmen, daß die Probezeit in Deutschland als Adoptionspflegezeit anerkannt wird. Er erhält dann Bescheinigungen zur

·         Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt

·         Eintragung eines Kinderfreibetrages beim Finanzamt und Änderung der Steuerklasse

·         Zahlung von Kindergeld

·         Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse

·         Beantragung von Erziehungsgeld und -urlaub

Wurde die Probezeit erfolgreich absolviert, so stimmt der Adoptionsausschuß der Adoption zu. Dann muß die Adoption registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muß binnen 6 Monaten beim zuständigen thailändischen District Office erfolgen.; sie kann auch bei der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland vorgenommen werden, wenn sich die Familie dort aufhält.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand können die Adoption unmittelbar beim "Director General" des "Public Welfare Department" beantragen, wenn sie in Bangkok leben. Sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Thailands haben, ist der Antrag beim zuständigen Provinzgouverneur zu stellen.

3. Nachadoption in Deutschland

Der Antrag auf Nachadoption ist beim Vormundschaftsgericht in Deutschland zu stellen. Der Antrag muß notariell beurkundet werden

Vom Vormundschaftsgericht wird ebenfalls geprüft, ob die Annahme als Kind dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.  Allerdings kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. In diesem Fall erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. 

Der Annehmende muß das 25. Lebensjahr vollendet haben. Soll das Kind des Ehegatten angenommen werden, so ist es ausreichend, wenn der annehmende das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Auch nach deutschem Recht ist in der Regel eine ?Probezeit? in Form einer Adoptionspflegezeit erforderlich. Diese beträgt in der Regel ein Jahr. Die ?Probezeit?  die im Rahmen des thailändischen Adoptionsverfahrens absolviert wurde, kann jedoch angerechnet werden. Zudem kann die Zeit sich verkürzen, wenn das Kind bereits bei der Familie gelebt hat.

Es muß eine Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen und des Kindes selbst, wenn dieses 14 Jahre alt ist. Weiterhin müssen die Eltern des Kindes ihre Einwilligung erklären. Die Einwilligung eines Elternteils kann vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Elternteil seine Pflichten gröblich verletzt hat oder nicht auffindbar ist. Sämtliche Einwilligungserklärungen sind gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erklären und notariell zu  beurkunden

 

4. Rechtsfolgen der Adoption

 

Das Kind hat nach der Adoption im deutschen Recht die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Die elterliche Sorge steht dann den Ehegatten gemeinsam zu

 

Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.  Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Mit der Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

 

 

Die Wirkungen der Adoption nach thailändischem Recht sind in Sect. 1598/28 CCC geregelt. Auch danach erwirbt das angenommene Kind in der Adoptionsfamilie die volle rechtliche Stellung eines natürlichen Kindes. Insofern entsprechen die Wirkungen der Adoption in beiden Rechten einander. Andererseits sieht die zitierte Vorschrift aber im Gegensatz zum deutschen Recht vor, daß das Kind auch alle seine Rechte und Pflichten in der Geburtsfamilie behält. Die natürlichen Eltern verlieren lediglich das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäß Sect. 1627 CCC  ist der Adoptierte auch gesetzlicher Erbe des Annehmenden. Allerdings begründet das thailändische Recht kein gesetzliches Erbrecht der Adoptiveltern nach dem Adoptierten, Sect. 1598/29 CCC.

 

 

5. Weitere Hinweise

 

Abschließend sei noch auf die thailändischen Gesetze hingewiesen, die bei einer Adoption maßgeblich sind:

·        Section 1598/19 des thailändischen "Civil and Commercial Code"(CCC)

·        "Child Adoption Act B.E. 2522 (1979)"

·        "Ministerial Regulation No. 2 B.E. 2523 (1980)" in der Fassung der "Ministerial Regulation No.5 B.E. 2529 (1986)" und der "Ministerial Regulation No. 6 B.E. 2533 (1990)"

·        "Ministerial Regulation No. 7 B.E. 2533 (1990)"

 

 

Auskünfte über Einzelheiten des Adoptionsverfahrens in Thailand können eingeholt werden beim thailändischen

 

Child Adoption Centre
Department of Public Welfare
Ban Rajavithi
Rajavithi Road
Bangkok 10400
Thailand
Telefon: 246-8651/Fax: 247-9480

In Deutschland erhalten an einer Adoption Interessierte Unterstützung und Informationen bei der staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle für Kinder aus dem Ausland

 

Eltern für Kinder e.V.

Burgsdorfstraße 1, 13353 Berlin

Tel 030/ 46 50 75 71 73

 

sowie bei den Zentralen Adoptionsstellen. Die Zentralen Adoptionsstellen unterstützen die örtlichen Jugendämter bei Adoptionen mit Auslandberührung

 Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen: Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA), Feuerbergstraße 43 B, 22337 Hamburg, Telefon: 040-42841-2204,

Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Warendorfer Straße 25, 48133 Münster, Telefon 0251-591-01,  Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Telefon 0221-809-0, www.lvr.de

Rheinland-Pfalz:  Landesamt für Jugend und Soziales, Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz, Telefon 06131-967-368, -378 und -367

Hessen: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Wilhelmshöher Allee 157-159, 34121 Kassel, Tel. 0561-30850, Außenstelle Wiesbaden: Kleistraße 25, 65187 Wiesbaden, Tel. 0611-8150, Fax 0611-8152799.

Saarland: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Malstatter Markt 11, 66115 Saarbrücken, Telefon 0681-94812-0

Baden-Württemberg: Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, Zentrale Adoptionsstelle, Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart, Telefon 0711-6375-0 sowie Landeswohlfahrtsverband Baden, Zentrale Adoptionsstelle, Postfach 4109, 76026 Karlsruhe, Telefon 0721-8107-0

Bayern: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Richelstraße 11, 80634 München, Telefon 089-13062-0, vermittelt rumänische Kinder

Sachsen: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Postfach 1048, 09120 Chemnitz, Telefon 0371-577-287

Thüringen: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Neu-Ulmer-Straße 28, 98603 Meiningen, Telefon 03693-41736-39

Mecklenburg-Vorpommern: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Neustrelitzer Straße 120, Block E, 17033 Neubrandenburg, Telefon 0395-580-2700

Sachsen-Anhalt: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Neustädter Passage 15, 06122 Halle/Saale, Telefon 0345-6912-462 und -463

Berlin und Brandenburg: Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, Schlossplatz 2, 16515 Oranienburg, Telefon 03301-5983-50 und -44, Fax 03301-703948. http://www.brandenburg.de/land/mbjs/jugend/51adopt.htm

 

 

 

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